Satzung

§1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Albert-von-Reinach-Schule“. Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz e.V..

(2) Sitz des Vereins ist Kelkheim

(3) §1 (3)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, d.h. die Zeit vom 01.Januar bis zum 31.Dezember eines Jahres.

 

§2 Zweck des Vereins

(1) Der Förderverein ist Träger einer Hilfskasse zur Förderung der Albert-von-Reinach-Schule. Er bezweckt insbesondere die Lehrmittel zu ergänzen und sonstige den Bildungszielen der Schule dienende Anschaffungen zu ermöglichen, soweit dafür öffentliche Mittel nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen, Arbeitsgemeinschaften und Gemeinschaftsveranstaltungen der Schule zu fördern sowie andere im Interesse des Schulbetriebs und des Lebens in der Schulgemeinschaft förderungswürdige Anliegen zu unterstützen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und sich der Schule verbunden fühlt.

(2) Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er teilt die dem Mitglied schriftlich mit.

(3) Wer sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht hat, kann von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. a) durch den Tod
  2. b) durch Austritt zum Jahresende; der Austritt ist mit eingeschriebenem Brief spätestens drei Monate zuvor dem Vorstand zu erklären;
  3. c) durch Ausschluss

(2) Ein Mitglied kann nur aus wichtigen Gründen, die sich aus der Zielsetzung des Vereins ergeben, ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages länger als ein Jahr im Rückstand ist und eine schriftliche Mahnung mit der Aufforderung zur Beitragsentrichtung binnen eines weiteren Monats erfolglos bleibt.

(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung.

 

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

$6 Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung obliegt es

  1. a) die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins zu bestimmen;
  2. b) den Vorstand und den Kassenprüfer zu wählen;
  3. c) den Jahresbericht des Vorstands und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen sowie den Vorstand zu entlasten;
  4. d) die Höhe des von den Mitgliedern jährlich zu entrichtenden Beitrags festzusetzen;
  5. e) über Satzungsänderungen zu beschließen.

(2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung, spätestens vierzehn Tage vor Beginn durch den Vorstand, schriftlich zu laden. Die Ladung erfolgt durch  Rundschreiben, das, soweit Eltern von Schülern zu den Mitgliedern zählen, durch de Schule über die Schüler verteilt werden kann.

(3) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss sie einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder es verlangt.

(4) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist im Rahmen der bekannt gegebenen Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen, Beschlüsse über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.

(5) Über die Mitgliederversammlung ist durch einen von der Versammlung gewählten Protokollführer eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besorgt die Angelegenheiten des Vereins im Rahmen der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien.

(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer (stellvertretendem Vorsitzenden), dem Kassenwart und zwei Beisitzern.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln für zwei Geschäftsjahre gewählt. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstands kommissarisch im Amt.

(4) Bei Tod oder Rücktritt eines Vorstandsmitglieds verteilen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die von dem ausgeschiedenen Vorstandsmitglied wahrgenommenen Aufgaben für den Rest der Amtszeit unter sich.

(5) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Der Verein wird im Sinne „26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer (stellvertretenden Vorsitzenden) und dem Kassenwart. Jeder von Ihnen kann den Verein allein vertreten. Jedoch können über Geldmittel im Wert von über €250 nur zwei der in Satz1 genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam verfügen.

(7) Der Vorstand kann Arbeitsgruppen bestellen, denen auch Vereinsmitglieder außerhalb des Vorstands angehören und zu deren Tätigkeit auch Nichtmitglieder beigezogen werden können. 

(8) Alle Vorgänge über Geldausgaben müssen vom Vorstand genehmigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke und im Einvernehmen mit der Schulleitung verwendet werden.

 

§8 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus der Mitte der Mitglieder zwei Kassenprüfer, die die Jahresrechnung des Vorstandes prüfen und der Mitgliederversammlung darüber berichten. Ihr Prüfungsbericht ist bis zu der Mitgliederversammlung, in der über die Entlastung des Vorstandes entschieden wird, jedoch spätestens 4 Monate nach Ende des Geschäftsjahres abzuschließen. 

 

§9 Geschäfts- und Finanzordnung sowie sonstige besondere Ordnungen

Sofern es sich als erforderlich erweist, können vom Vorstand zur Regelung der Vereinsarbeit besondere Ordnungen schriftlich festgelegt werden. Diese sind auf Verlangen der Mitgliederversammlung von dieser zu genehmigen.

 

§10 Auflösung und Änderung des Vereinszweckes

Das bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vermögen geht auf den Träger der Albert-von-Reinach-Schule mit der Verpflichtung über, es für  pädagogische Ziele der Albert-von-Reinach-Schule zu verwenden. Das gleiche gilt, wenn die Mitgliederversammlung eine Änderung des Vereinszwecks beschließt, die vom zuständigen Finanzamt nicht als gemeinnützig anerkannt wird.

 

§11 Anwendung der Regelungen des BGB

Soweit die Satzung keine Regelung trifft, finden die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht Anwendung.

 

§12 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Versammlung vom 05.Juni 2000 beschlossen. 
§1 (3) wurde in der Versammlung vom 14. November 2007 beschlossen.